Mutterschaftsgeld vor der Geburt
Sie sind werdende Mutter? Dann können Sie bereits bevor Ihr Kind das Licht der Welt erblickt, Mutterschaftsgeld beantragen. Dieses darf frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beantragt werden. Um Mutterschaftsgeld zu beantragen, benötigen Sie eine Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Geburtstermin. Das sogenannte „Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“ stellt Ihnen Ihr Arzt oder Ihre Hebamme aus.
Das Mutterschaftsgeld wird von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoentgelt der vorherigen drei Monate. Diese finanzielle Leistung bekommen Sie während der Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie für den Entbindungstag.
Wenn Sie privat krankenversichert sind, bekommen Sie vom Bundesversicherungsamt ein Mutterschaftsgeld von maximal 210 Euro monatlich. Den Antrag dafür können Sie direkt beim Bundesversicherungsamt stellen.
Unterstützung für Schwangere
Wenn Sie aufgrund der Schwangerschaft in finanzielle Nöte geraten, können Sie um finanzielle Unterstützung von der Bundesstiftung Mutter und Kind ansuchen. Diese Hilfe können Sie unter anderem für die Baby-Erstausstattung, die Wohnung, die Kinderbetreuung oder für die Haushaltsweiterführung verwenden.
Dafür zuständig ist die Beratungsstelle für Schwangere beziehungsweise die Beratungsstelle für Schwangerschaftskonflikte im Gesundheitsamt des Landratsamtes Göppingen.
Bereits ein Kind? Das ändert sich!
Wenn Sie bereits ein Kind haben, das noch nicht drei Jahre alt ist, können Sie einen Zuschlag für das Elterngeld erhalten: den sogenannten Geschwisterbonus. Damit erhöht sich Ihr Elterngeld um zehn Prozent, mindestens aber um 75 Euro pro Monat beim Basiselterngeld beziehungsweise 37,50 Euro pro Monat beim ElterngeldPlus. Außerdem erhöht sich der Mindest- und Höchstbetrag (375 beziehungsweise 1.980 Euro) des Elterngeldes.
Elterngeld für Selbstbetreuung
Das Basiselterngeld, ElterngeldPlus sowie der Partnerschaftsbonus gleichen das fehlende Einkommen aus, wenn Sie Ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen. Die Höhe beträgt etwa 65 Prozent Ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens der vergangenen 12 Monate, mindestens aber 300 Euro und maximal 1.800 Euro. Basiselterngeld kann für 12 Monate beziehungsweise, wenn beide Elternteile Elternzeit beantragen, für 14 Monate bezogen werden.
Elterngeld & Co. können Sie zwar nicht schon vor der Geburt beantragen, allerdings müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig Elternzeit beantragen. Spätestens sieben Wochen vor dem ausgerechneten Geburtstermin müssen Sie Ihrem Arbeitgeber in einem formlosen Schreiben die gewünschte Dauer Ihrer Elternzeit mitteilen.
Ist das Kind dann endlich da, können Sie das Elterngeld in der zuständigen Stelle Ihrer Gemeinde oder direkt bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) beantragen. Rückwirkend kann das Elterngeld höchstens für drei Lebensmonate vor der Antragstellung gezahlt werden. Deshalb lieber schon vor der Geburt den Antrag ausdrucken und ausfüllen soweit es geht. Dann müssen Sie nach der Geburt nur noch die fehlenden Daten ergänzen und können den Antrag abschicken.
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Sie möchten genau wissen, welche Familienleistungen und -hilfen Sie konkret nutzen können? Mit dem Infotool für Familien des Familienministeriums können Sie ermitteln, welche Förderungen Sie voraussichtlich in Anspruch nehmen können.
- Tipp
Die Beantragung der Leistungen kann sehr zeitintensiv sein. Sie sollten sich deshalb rechtzeitig darum kümmern, damit Sie alle nötigen Informationen, Anträge und Dokumente zusammentragen können. Vor allem vor der Geburt Ihres Kindes sollten Sie das berücksichtigen. Denn so bleibt Ihnen dann mehr Zeit für das Wichtige im Leben: Zeit mit der Familie.
Kindergeld, Kinderzuschlag und Kinderfreibeträge
Unabhängig vom Einkommen erhalten Sie Kindergeld. Für die ersten beiden Kinder erhalten Sie monatlich 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro pro Monat.
Kindergeld erhalten alle Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr. Ist Ihr Kind danach arbeitslos, erhält es Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr. Ist es in Ausbildung bekommt es Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr.
Den Antrag für Kindergeld können Sie online bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit ausfüllen. Anschließend müssen Sie den Antrag ausdrucken, unterschreiben und per Post an die Familienkasse Bande-Württemberg-Ost in Göppingen schicken.
Kinderfreibetrag statt Kindergeld
Unter Umständen kann es sein, dass sich der Kinderfreibetrag für Sie mehr lohnt als das Kindergeld. Das Praktische daran: Sie müssen sich dafür um nichts kümmern.
Denn bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt von sich aus, ob für Sie die Kinderfreibeträge günstiger sind als das Kindergeld. Diese Freibeträge werden nicht ausgezahlt, sondern werden bei der Einkommensteuer berücksichtigt. Die Folge: Sie müssen weniger Steuern zahlen.
Zuschuss bei Mehrlingen
Sie erwarten Drillinge oder mehr? Dann erhalten Sie auf Antrag in Baden-Württemberg einen einmaligen Zuschuss von 1.700 Euro je Kind. Es ist einkommensunabhängig, steuerfrei und außerdem unpfändbar. Den Zuschuss beantragen Sie direkt bei der L-Bank innerhalb von 12 Monaten nach der Geburt.
Kinderzuschlag und weitere Unterstützung für Geringverdiener
Wenn Ihr Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, dann haben Sie zusätzlich Anspruch auf Kinderzuschlag. Pro Kind erhalten Sie höchstens 205 Euro im Monat. Auch den Kinderzuschlag beantragen Sie bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit und erhalten ihn für sechs Monate. Ist dieser Zeitraum abgelaufen, müssen Sie einen neuen Antrag stellen.
Neben dem Kinderzuschlag können Sie als Geringverdiener auch weitere Leistungen in Anspruch nehmen. Diese sind im sogenannten „Starke-Familien-Gesetz“ ersichtlich. Diese finanzielle Unterstützung umschließt unter anderem 150 Euro jährlich für Schulbedarf, monatlich 15 Euro für die Freizeitgestaltung des Kindes (beispielsweise für die Musikschule oder den Sportverein), kostenloses Mittagessen in Schule oder Kita und noch einiges mehr.
Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende
Wenn Sie alleinerziehend sind und Ihr Kind nur unregelmäßig oder gar keinen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält, hat Ihr Kind Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dafür gibt es keine Einkommensgrenzen für Sie als alleinerziehendes Elternteil. Außerdem ist eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt auch nicht erforderlich.
Wie hoch der Unterhaltsvorschuss ist, hängt vom Alter des Kindes ab:
- Kinder bis fünf Jahren: monatlich bis zu 174 Euro
- Kinder von sechs bis elf: monatlich bis zu 232 Euro
- Kinder von 12 bis 17: monatlich bis zu 309 Euro
Grundsätzlich hat Ihr Kind bis zum vollendeten 12. Lebensjahr Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Unter Umständen kann es aber auch bis zum 18. Geburtstag Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung ist, dass weder Sie noch Ihr Kind Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten und Sie als alleinerziehendes Elternteil mindestes 600 Euro brutto verdienen und ergänzend ALG II erhalten.
Den Antrag für Unterhaltsvorschuss stellen Sie beim Kreisjugendamt des Landkreises Göppingen.
Förderungen beim Wohnraum
Sind Sie Geringverdiener, können Sie unter Umständen auch Anspruch auf Wohngeld haben. Diesen gibt es als Zuschuss zur Miete oder für die eigene Immobilie. Den Antrag auf Wohngeld müssen Sie bei der Wohngeldbehörde in Göppingen stellen.
Wie hoch das Wohngeld ist, hängt von der Anzahl der Personen im Haushalt, dem monatlichen Haushaltseinkommen sowie bei Mietern von der Höhe der Miete ab.
Zusätzliche Familienangebote
Mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetzt – kurz BAföG – werden nicht nur Studierende, sondern auch Schüler finanziell unterstützt. Somit kommen auch Sie als ganze Familie in den Genuss dieser finanziellen Leistung. Wie hoch die Unterstützung ist, hängt vom Haushaltseinkommen sowie vom Vermögen Ihres Kindes ab. Mit dem BAföG-Rechner können Sie ausrechnen, mit welcher Summe Ihr Kind rechnen kann.
Sie planen Ihren nächsten Familienurlaub? Dann wäre eine Familienerholung in Familienferienstätten eine Überlegung wert. Denn deutschlandweit gibt es über 90 gemeinnützige Familienferienstätten der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung, bei denen Sie als Familie günstig Erholung und Abwechslung vom Alltag finden.
Mutter- bzw. Vater-Kind-Kur
Da die Kindererziehung und die Verantwortung für eine Familie sehr belastend sein können, reicht ein Urlaub häufig nicht. Bei einer Mutter-Kind-Kur beziehungsweise einer Vater-Kind-Kur wird Ihnen geholfen und Sie können neue Kraft tanken.
Es handelt sich um eine Pflichtleistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Die Kur dauert in der Regel drei Wochen. Ein Arzt muss Ihnen die Kur aber verschreiben, bevor Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag stellen können.
Je früher desto besser: Legen Sie den Grundstein für die sichere Zukunft Ihres Kindes. Ob für die kleinen und großen Wünsche oder das Wohl Ihres Kindes, mit Ihrer Sparkasse setzen Sie auf einen verlässlichen Partner.
Wir beraten Sie gerne: mehr Informationen erhalten Sie online unter ksk-gp.de/junge_kunden, telefonisch unter 07161 603-0 oder in allen Filialen der Kreissparkasse Göppingen.
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